Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (Stand: 01.01.2012)
1. Geltung der allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Auftragserteilung
als ausschließlich maßgeblich anerkannt. Anderslautende (Einkaufs-)Bedingungen
des Käufers bedürfen der schriftlichen Bestätigung; ansonsten sind sie
unverbindlich.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus der Auftragsbestätigung ergibt
sich etwas anderes. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
3. Lieferungen
Ist die Lieferung vereinbart, erfolgt diese frei Baustelle/Lager, sofern eine Anfahrt
nicht möglich ist. Eine Abladung erfolgt nur, wenn diese vereinbart wurde.
4. Gewährleistung
Der Käufer genießt die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Ist der Käufer Kaufmann, gelten die §§ 377 ff. HGB. Die Rüge verdeckter Mängel ist
nur binnen eines Jahres nach Lieferung möglich.
Werden die Waren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) Teil B geliefert, gelten die dort vorgesehenen Verjährungsfristen.
Für Schadensersatzansprüche haftet der Verkäufer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
und schuldhafter Verletzung von Kardinalspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
Gleiches gilt für die Haftung für Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit
keine vorsätzliche Vertragverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise auftretenden Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Ebenfalls
unberührt bleibt die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
Bei kaufmännischen Käufern finden die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt,
wie sie unter 10. ausgeführt werden, Anwendung.
6. Zahlungsbedingungen, Verzug
Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig. Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf der
schriftlichen Vereinbarung; ansonsten gerät der Käufer entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften in Verzug.
Die Verzugs- und Fälligkeitszinsen im Sinne des § 353 HGB richten sich nach der
gesetzlichen Vorschrift des § 352 Abs. 2 HGB.
7. Einbau, Verlegung, Montage
Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von
Baumaterialien oder Bauelementen, gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) Teil B und Teil C als Vertragsgrundlage für eindeutig
als Bauleistungen abtrennbare Teile der vertraglich geschuldeten Leistung.
Die VOB in der jeweils gültigen Fassung können beim Verkäufer eingesehen oder auf
Wunsch zugesandt werden.
8. Datenverarbeitung
Der Verkäufer verarbeitet und speichert die für den Geschäftsverkehr mit den einzelnen
Geschäftspartnern erforderlichen Daten und bearbeitet diese im Wege der
EDV im Rahmen der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes.
9. Sonstiges
Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Erfüllungsort und Gerichtsstand für
kaufmännische Käufer ist ausschließlich Gießen.
10.Eigentumsvorbehalt im Verkehr mit kaufmännischen Kunden
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen
aus den laufenden Geschäftsverbindungen einschließlich aller Saldoforderungen
aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen – gleich, aus welchem
Rechtsgrund – Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verwahrt die Ware unentgeltlich
für den Verkäufer. Der Verkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ist in
jedem Fall gestattet.
Der Käufer tritt dem dies annehmenden Verkäufer zur Sicherung die Forderungen
ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer erwachsen. Die Forderung
bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des
Käufers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.
Der Käufer tritt dem dies annehmenden Verkäufer zur Sicherung die Forderungen
ab, die ihm im Fall der Verarbeitung der Vorbehaltsware, oder wenn die Vorbehaltsware
wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden ist, erwachsen. Bei
einer Weiterverarbeitung oder der Verbindung mit einem Grundstück beschränkt
sich die Vorausabtretung auf den Rechnungswert der gelieferten Waren. Der Käufer
ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis
des Verkäufers bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich, von
seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch zu machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Verzug gerät und auch kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In diesen Fällen ist der Verkäufer
berechtigt, die Bekanntgabe der abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern
ebenso zu verlangen wie alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Mitteilung der
Abtretung an den Schuldner.
Der Verkäufer verpflichtet sich, Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben,
wenn der realisierbare Wert dieser Sicherheiten die gesicherten Forderungen um
mehr als 10 % überschreitet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
dem Verkäufer. Zugriffe Dritter auf die Ware des Verkäufers vor Zahlung hat der
Käufer unverzüglich mitzuteilen und Widerspruch unter Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers zu erheben.